Die Beurteilung und Vermeidung von Gefährdungen durch psychische Belastung ist im Arbeitsschutzgesetz (§ 5, Absatz 3, Ziffer 6) sowie in der Arbeitsstättenverordnung (§ 3 ArbStättV), in der Betriebssicherheitsverordnung (§ 3 BetrSichV), in der Biostoffverordnung (§ 4 BioStoffV) sowie in der DGUV Vorschrift 1 explizit gefordert. Grundlegend ist zudem das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dessen Vorgaben zu Arbeitszeiten (§ 3 ArbZG), Ruhepausen und Ruhezeiten (§§ 4-5 ArbZG), Nacht- und Schichtarbeit (§ 6 ArbZG) sowie Sonn- und Feiertagsruhe (§ 9-11 ArbZG) für den Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit wichtig sind. Anforderungen zum Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastung ergeben sich zudem auch aus dem Mutterschutzgesetz (z. B. § 11 MuSchG) und dem Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (z. B. § 22 JArbSchG).
Nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über grundlegende Vorschriften und Regeln, die entsprechend ihrem Anwendungsbereich bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung zu berücksichtigen sind.