Arbeitsaufgaben sind gut gestaltet, wenn
Arbeitsinhalte/-aufgabe
- sie mehrere Aspekte einer Aufgabe beinhalten, z. B. vorbereitende, ausführende oder kontrollierende Tätigkeiten.
- sie von den Beschäftigten als ein bedeutsamer Beitrag zum Arbeitssystem erkannt und verstanden werden können.
- sie einen angemessenen Grad an Handlungs- und Entscheidungsspielraum hinsichtlich Tempo, Vorgehensweise und Vorrang von Aufgaben ermöglichen.
- sie den Einsatz und die Entwicklung einer Vielfalt von bestehenden Fertigkeiten, Begabungen, Tätigkeiten und Bewegungen ermöglichen und dabei den Voraussetzungen der Beschäftigten entsprechen.
- sie Möglichkeiten für die Entwicklung und den Erwerb neuer Fertigkeiten schaffen (z. B. durch Qualifikation und/oder Lernen in der Arbeit).
- ergonomische Standards bei der Gestaltung von taktgebundener Arbeit berücksichtigt werden.
- die für die Erledigung notwendigen Informationen rechtzeitig, verständlich, der Situation angemessen und in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden.
- emotional überfordernde Situationen und traumatische Ereignisse soweit wie möglich verhindert werden.
- Beschäftigte vor Gewalt, Aggressionen, Bedrohungen und Übergriffen durch andere Personen (z. B. durch Kunden/innen, Patienten/innen, Schülern/innen, Lieferanten/innen) geschützt werden.
- Unterstützungs- und Bewältigungsmöglichkeiten im Umgang mit emotional belastenden und traumatischen Ereignissen (z. B. Notfallmanagement, Nachsorge) bestehen.
Wichtige Aspekte der Beurteilung und Gestaltung sind die Vollständigkeit und Variabilität der Arbeitsaufgaben, der mit der Arbeit verbundene Handlungsspielraum, die Verfügbarkeit und Darbietung relevanter Informationen, die emotionale Inanspruchnahme bei der Arbeit sowie die Passung der Qualifikation der Beschäftigten zu den Arbeitsaufgaben.
Eine Gefährdung durch die mit den Arbeitsaufgaben verbundene psychische Belastung ist soweit wie möglich zu vermeiden (siehe Tabelle 1).
Vollständigkeit |
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Variabilität |
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Handlungsspielraum |
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Informationen |
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Qualifikation |
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Emotionale Inanspruchnahme |
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Tabelle 1: Merkmale von Arbeitsinhalten/-aufgaben, bei denen von einer Gefährdung durch psychische Belastung auszugehen ist
Entsprechend ihrem jeweiligen Anwendungsbereich sind folgende Vorschriften, Regeln, Grundsätze, Leitlinien zu beachten:
- TRBA 400: Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
- TRBS 1151: Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel – Ergonomische und menschliche Faktoren, Arbeitssystem
- DGUV Grundsatz 306-001: Traumatische Ereignisse – Prävention und Rehabilitation
- DGUV Vorschrift 25: Unfallverhütungsvorschrift Überfallprävention