Ziel der Ermittlung ist die systematische Identifizierung von möglichen Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit und deren Entstehungsbedingungen. Die ermittelten Gefährdungen sind mit dem Ziel zu beurteilen, ob bereits getroffene Maßnahmen zur Gefährdungsvermeidung ausreichend sind oder ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Hierbei sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen (vgl. § 4 ArbSchG, Ziffer 3). Grundsätzlich muss die Beurteilung sachlich begründet und die Vorgehensweise nachvollziehbar sein.
Bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung sind dafür die Arbeitsinhalte/-aufgaben, die Arbeitsorganisation, die Arbeitszeitgestaltung, die sozialen Beziehungen bei der Arbeit, die Arbeitsumgebungsbedingungen sowie Gestaltung und Verwendung von Arbeitsmitteln zu betrachten.
Einen Überblick über mögliche Gefährdungen durch psychische Belastung geben die Gestaltungsbereiche und -ziele dieser Empfehlungen. Welche dieser Gefährdungen bei der Gefährdungsbeurteilung konkret in Betracht zu ziehen sind, ist mit Blick auf die spezifischen Anforderungen und Ausführungsbedingungen der betrachteten Tätigkeit zu entscheiden.
Für die Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen durch psychische Belastung können Mitarbeiterbefragungen, Beobachtungsinterviews und Workshops zweckdienlich sein. Welche Vorgehensweise oder Kombination im konkreten Fall zu wählen ist, kann sinnvoll nur unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten, Erfahrungen und Kompetenzen im Betrieb sowie im Ergebnis der Auseinandersetzung mit den Vor- und Nachteilen der Vorgehensweisen entschieden werden (siehe Empfehlungen und Prüffragen zur Auswahl von Instrumenten/Verfahren).
Grundsätzlich empfehlenswert ist es, Führungskräfte und Beschäftigte in die Ermittlung und Beurteilung einzubinden und den Prozess gestaltungsorientiert auszurichten. Im Mittelpunkt der Beurteilung sollte die Frage stehen, welche Maßnahmen bereits umgesetzt wurden und welche ggf. weitergehend umgesetzt werden müssen, um die mit der Arbeit verbundene Gefährdung so weit wie möglich zu reduzieren.