Zu den Grundpflichten des Arbeitgebers gehört es auch, getroffene Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen (§ 3 ArbSchG). Dazu gehört (1) die Kontrolle, ob festgelegte Maßnahmen tatsächlich umgesetzt wurden, sowie (2) die Beurteilung, ob die Gefährdung durch diese Maßnahmen reduziert wurde. Wenn zum Beispiel Maßnahmen zur Verringerung von Unterbrechungen und Störungen bei der Arbeit ergriffen wurden, gilt es hier, nach einer angemessenen Frist zu kontrollieren, ob sich die Zahl der Unterbrechungen und Störungen tatsächlich verringert hat. Hierfür können mündliche Nachfragen ausreichend sein, etwa im Rahmen einer Begehung, oder schriftliche Kurzbefragungen der Beschäftigten und Führungskräfte. Es können aber auch Workshops, Mitarbeiterbefragungen oder Beobachtungsinterviews genutzt werden.
Manche Maßnahmen zeigen nicht unmittelbar, sondern erst mittel- oder langfristig Auswirkungen. Dies sollte bei der Festlegung des Zeitpunkts der Kontrollen bedacht und berücksichtigt werden. Fällt die Wirksamkeitskontrolle negativ aus, sind weitergehende oder andere Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen.